Was Sie über die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung wissen sollten

Fünf verbreitete Irrtümer zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung.

Fünf verbreitete Irrtümer zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung nach den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes stehen Organisationen vor verschiedenen Herausforderungen. Häufig fehlen das Fachwissen und die praktischen Erfahrungen zur korrekten Umsetzung der geforderten Vorgaben. Im Folgenden sind fünf weit verbreitete Irrtümer zur Thematik dargestellt und es wird erklärt, worauf es bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung wirklich ankommt.

1. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist nur für Organisationen verpflichtend, in denen es besondere psychische Gefahren gibt

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung wurde im Jahr 2013 explizit im Arbeitsschutzgesetz verankert. Sie ist seither für alle Organisationen verpflichtend – unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Das bedeutet, dass jedes Unternehmen psychische Gefährdungen systematisch ermitteln und beurteilen muss. Ebenso müssen geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Reduktion der psychischen Belastung umgesetzt und dokumentiert werden. Die Gefährdungsbeurteilung sollte jedoch nicht nur durchgeführt werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Vielmehr ist sie generell ein sinnvolles Instrument, um durch Veränderungsmaßnahmen zu einem guten Arbeitsklima beizutragen. Das lohnt sich auch aus ökonomischer Sicht: schließlich sind zufriedene Beschäftigte langfristig gesünder und produktiver.

2. Bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung wird das psychische Befinden der einzelnen Beschäftigten ermittelt

Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, dass bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung das individuelle psychische Befinden einzelner Mitarbeiter*innen ermittelt würde. Tatsächlich geht es jedoch um die objektive Erfassung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten. Die Beurteilung der Gefährdungen wird dabei tätigkeitsbezogen vorgenommen. Gesundheitliche Aspekte, wie z. B. das allgemeine Stressempfinden oder Erschöpfungssymptome, können optional ebenfalls erhoben werden. Sie sind jedoch kein verpflichtender Bestandteil einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung.

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3. Psychische Belastungen lassen sich doch gar nicht messen

Oft stellt sich in Organisationen die Frage, wie psychische Belastungen messbar gemacht werden können. Psychische Belastungen umfassen nach der DIN EN ISO 10075-1 „alle erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken“. Bei der Arbeit können sich psychische Belastungen aus den Arbeitsaufgaben, der Arbeitsorganisation, der Arbeitsumgebung, den sozialen Beziehungen und neuen Arbeitsformen ergeben. Im Gegensatz zu Lärm oder Staub sind psychische Belastungen nicht per Messgerät erfassbar. Sie lassen sich jedoch mit geeigneten Indikatoren in Befragungen messbar machen und in ihrer Wirkung quantifizieren (z. B. Stärke der Belastung). Hierzu können verschiedene wissenschaftlich valide Messinstrumente genutzt werden, die testtheoretisch geprüft sind. Je nach Unternehmensgröße eignen sich schriftliche Beschäftigtenbefragungen, Interviews oder Analyse-Workshops.

4. Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung umfasst die Befragungsdurchführung und endet mit deren Ergebnissen

Mit der reinen Durchführung und Auswertung einer Beschäftigtenbefragung ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung noch nicht abgeschlossen. Tatsächlich ist diese als Prozesszyklus zu verstehen und umfasst insgesamt sieben Schritte, die in der folgenden Abbildung dargestellt sind.

Die korrekte Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden (z.B. Gewerbeaufsichtsämter) kontrolliert.

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5. Eine geringe Beteiligungsquote an einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung deutet darauf hin, dass keine psychischen Belastungen für die Beschäftigten bestehen

Eine geringe Beteiligungsquote kann verschiedene Gründe haben und bedeutet nicht automatisch, dass keine Belastungen für die Beschäftigten vorliegen. Ganz im Gegenteil – schließlich kann ein geringer Rücklauf sogar ein Indikator für psychische Gefährdungen sein, indem Beschäftigte durch ihre Nichtteilnahme signalisieren, dass sie belastet sind. Eine hohe Beteiligungsquote ist daher von besonderer Bedeutung. Verschiedene Methoden können dazu beitragen, die Motivation und Bereitschaft der Beschäftigten zur Teilnahme an einer Beschäftigtenbefragung zu erhöhen. Hier erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

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